Die EnEV fasst die bisherigen Anforderungen der Wärmeschutzverordnung (WSVO) und der Heizungsanlagenverordnung (HeizAnlV) zusammen und setzt neue Standards für die Energieeinsparung bei Neubauten: der zulässige Energiebedarf der Gebäude soll um rund 30 Prozent gesenkt werden, womit der so genannte Niedrigenergiehaus-Standard zur Regel wird.
Mit der EnEV wird der Energieausweis für Neubauten zur Pflicht. Er soll die Energieeffizienz von Gebäuden für Eigentümer, Mieter und den Immobilienmarkt transparent machen. Ausgewiesen wird darauf der gesamte Energiebedarf eines Neubaus für Heizung, Lüftung und Warmwasserbereitung. Von den Bauherren verlangt die Verordnung nur wirtschaftlich vertretbare Maßnahmen, die sich durch die eingesparten Energiekosten in zumutbaren Zeiträumen amortisieren. Es steht den Bauherren und Planern frei, wie sie den Energiestandard erreichen, ob durch bauliche und/ oder anlagentechnische Maßnahmen oder den verstärkten Einsatz erneuerbaren Energien.
Auch im Altbaubestand ist der Energiebestand noch zu hoch, obwohl die bisherige Wärmeschutz-verordnung und die Heizungsanlagen den Energiebedarf gegenüber dem Standard vor 1978 bereits um 60% reduziert haben. Schätzungen gehen insbesondere bei älteren Gebäuden von einem noch erheblichen Energieeinsparpotential aus. Um dieses Potential weiter auszuschöpfen, werden Modernisierungsverpflichtungen und die Vorgabe erhöhter Standards bei ohnehin anstehenden Modernisierungs- oder Instandsetzungsmaßnahmen verstärkt gefordert (so genannte bedingte Anforderungen).
Insbesondere geht es dabei um etwa zwei Millionen vor dem 1. Oktober 1978 eingebaute Heizkessel, die durch effizientere Wärmeerzeuger abgelöst werden sollen, und die nachträgliche Dämmung von Rohrleitungen und der obersten Geschossdecke unter nicht ausbaufähigen Dachräumen.
Bei entstehenden Modernisierungsarbeiten sind die Möglichkeiten einer energetischen Verbesse-rung zu nutzen. Insbesondere bei der Putzerneuerung und dem Austausch von Fenstern oder Verglasungen ist es in aller Regel wirtschaftlich, gleichzeitig die energetische Qualität deutlich zu verbessern.
Wer heute baut, anbaut oder saniert muss auch die geltende Energieeinsparverordnung (EnEV) berücksichtigen. Zwar gilt die EnEV bundesweit, doch die praktische Umsetzung verantworten die Bundesländer. Diese sprechen über den Bundesrat ein entscheidendes Wort zur EnEV-Novelle. Am letzten Freitag haben sie diese Chance ausgiebig wahrgenommen: Sie stimmten der kommenden EnEV 2014 zwar zu, jedoch nur mit einer ganzen Reihe von verbindlichen Maßgaben zum Entwurf der Bundesregierung. Inzwischen hat die Bundesregierung den Änderungen zustimmt und die EnEV 2014 verabschiedet.
Die folgenden verbindlichen Maßgaben des Bundesrates beziehen sich auf den Entwurf der Bundesregierung für die EnEV 2014 (Bundesrats-Drucksache 113/13):
Energieeinsparverordnung (EnEV) und Erneuerbare-Energien-Wärmegesetz (EEWärmeG) im Rahmen der Festlegung der Anforderungen an die Gesamtenergieeffizienz von Niedrigstenergiegebäuden zusammenführen. (§ 1 (1))
Anwendung der Berichtigung zur DIN V 18599 (Energetische Bewertung von Gebäuden), Teil 9, Ausgabe Mai 2013 explizit angeben. (§ 5 (2))
Die Anforderungen bei großen Anbauten oder Ausbauten im Baubestand sollen davon abhängen ob der Eigentümer bei dieser Gelegenheit auch einen neuen Wärmerzeuger einbaut. Wenn die hinzugekommene Nutzfläche 50 Quadratmeter übersteigt, auch den sommerliche Wärmeschutz nachweisen. (§ 9 (4) (5))
Wer einen Altbau erweitert oder ausbaut soll die EnEV-Anforderungen für alle betroffenen Außenbauteile erfüllen, die den neuen Anbau oder Ausbau umgeben. (§ 9 (4) (5))
Heizkessel, die bis Ende 1984 eingebaut oder aufgestellt wurden ab 2015 nicht mehr betreiben. Heizkessel im Jahr 1985 oder später eingebaut oder aufgestellt wurden nach Ablauf von 30 Jahren nicht mehr betreiben. Die bereits bestehende Austauschpflichten für Heizungen, vor dem 1. Oktober 1978 aufgestellt soll weiterhin bestehen. (§ 10 (1))
Als Kriterium soll der Mindestwärmeschutz nach DIN 4108-2, Ausgabe Februar 2013 gelten. Zugängliche Decken beheizter Räume gegen unbeheizten Dachraum gegebenenfalls bis Ende 2015 dämmen, maximaler U-Wert 0,24 Watt/(m²K). Alternativ, darüber liegendes Dach entsprechend dämmen. (§ 10 (3))
Endenergiebedarf im Bedarfs-Energieausweis angegeben wie in geändertem Muster in Anlage 6 angezeigt. Bei Energieverbrauchsausweisen den Energieverbrauchskennwert angeben. Wenn Warmwasser nicht enthalten ist Pauschale von 20 kWh pro Jahr und Quadratmeter Gebäudenutzfläche addieren. Im Energieausweis Energiekennwerte nicht auch bezogen auf die Wohnfläche angeben. (§ 16a (1), § 29 (2), Anlage 6, Seite 2)
Für Wohngebäude auch das im Energieausweis angegebene Baujahr verpflichtend mit veröffentlichen sowie die im Energieausweis genannte Energieeffizienzklasse. Wenn in älteren, gültigen Energieausweisen keine Energieeffizienzklasse angegeben, diese in der Anzeige möglicherweise freiwillig, gemäß Klasseneinteilung der EnEV 2014 angeben. Im Muster für Energieausweis als Energiekennzeichen das Bandtacho plus Effizienzklassen angeben. In Anlage 10 die Effizienzklassen in Tabelle aufführen. (§ 16a (1), § 29 (2) (3), Anlage 6 und 10)
Da in der Praxis kein Fall bekannt ist, dass ein Eigentümer parallel mehrere Pflichten erfüllen musste und deshalb von den EnEV-Anforderungen befreit werden musste, diese Ausnahme löschen. (§ 25 (2) (3))
Antrag für Registrierungsnummer über Online-Formular eingeben. Energieausweise sowie die Datenunterlagen der Kontrollstelle elektronisch - per E-Mail - übermitteln. Wenn Antragstellung oder Datenübermittlung unbillige Härte bedeutet, ausnahmsweise auch in Papierform. (§ 26c (1), § 26d (6)
Die Angaben beim Antrag auf eine Registrierungsnummer sollen auch die Information umfassen ob es sich um einen Neubau oder ein bestehendes Gebäude handelt. (§ 26c (1))
Zur Kontrolle ausgeloste Energieausweise nicht nochmals prüfen, wenn bereits nach Landesrecht kontrolliert. (§ 26d (4))
Behörden dürfen Daten aus Energieausweisen und Inspektionsberichten auch zusätzlich nicht personenbezogen für ihre Aufgaben auswerten. (§ 26d1)
Bundesländer sollen der Bundesregierung erstmals nicht zum 1. Mai 2016 sondern ein Jahr später über ihre Erfahrungen in der praktischen Anwendung der EnEV 2014 berichten. (§ 26e)
Neu errichtete Gebäude sollen nicht zusätzlich von den Bundesländern kontrolliert werden. (§ 26f)
Wer seinen Pflichten im Bestand (Heizung erneuern, ungedämmte Leitungen und Geschossdecken dämmen) nicht nachkommt begeht ggf. eine Ordnungswidrigkeit. (§ 27 (1))
Verschärfung des Energiestandards in einer Stufe ab 1. Januar 2016. (Anlage 1 und Anlage 2)
Statische Hinweise auf Ausgabe Dezember 2011 sowie auf Berichtigungen zum Teil 5 und 8 vom Mai 2013. (Anlage 1)
Althergebrachte Bilanzierungsweise nach DIN V 4701-10 für Endenergiebedarf auch bei Berechnung nach DIN V 18599 ggf. anwenden. (Anlage 1)
Keine inhaltliche Änderung sondern nur Klarstellung: Zwischen beheizen unbeheizten Räumen den Wärmedurchgangskoeffizient mit dem Faktor 0,5 wichten. (Anlage 1)
(Anlage 1)
Die verschiedenen Ausführungsarten für "tageslichtabhängige Kontrolle" nach neuer DIN V 18599-4 übernehmen. (Anlage 1)
Zonen in Neubauten mit über 4 m Raumhöhe, die durch dezentrale Gebläse- oder Strahlungsheizung beheizt von Neubau-Anforderungen ausnehmen. (Anlage 2)
Nicht nur auf die neue Ausgabe vom Dezember 2011 hinweisen sondern auch auf die Berichtigungen zum Teil 1, die inzwischen veröffentlicht wurden. (Anlage 2)
Wände und Dächer, die durch Einblasen von Naturdämmstoffen gedämmt werden bei Berechnung Wärmeleitfähigkeit auf 0,045 W/(mK) begrenzen. (Anlage 3)
Bei Fenstertüren mit Klapp-, Falt-, Schiebe-Mechanismen den maximalen U-Wert auf 1,6 bzw. 1,9 W/(m² K) begrenzen. (Anlage 3)
Die folgenden Entschließungen des Bundesrates sind nicht rechtsverbindlich sondern eine Aufforderung an die Bundesregierung für das weitere Vorgehen:
Förderprogramme zur Gebäudemodernisierung mit 2 Milliarden Euro pro Jahr ausstatten, verstetigen und in Bundeshaushalt überführen. Städtische Strategien und kommunale Konzepte für mehr Energieeffizienz und Energieeinsparung fördern.
Die Forderungen des Bundesrates anlässlich der Novellierung des Energieeinsparungsgesetzes (EnEG) zur Zusammenführung der Energieeinsparverordnung (EnEV) und des Erneuerbare-Energien-Wärmegesetzes (EEWärmeG) gelten weiterhin.
Bis spätestens Ende 2016 soll die Bundesregierung den Niedrigstenergiegebäudestandard für behördliche Neubauten definieren und bundesweit regeln.
Die Bundesregierung soll federführend Maßstäbe zur Beurteilung der Wirtschaftlichkeit von Energiesparmaßnahmen erarbeiten und den Anwendern der der Energieeinsparverordnung in geeigneter Art und Weise zur Verfügung stellen. (§ 25 (1) (2))
Bundesregierung: Wie die zuständigen Bundesministerien (Bau und Wirtschaft) in ihrer gemeinsamen Presseinformation berichten, hat die Bundesregierung in ihrer Kabinetts-Sitzung allen Maßgaben des Bundesrates zugestimmt und die EnEV-Novelle verabschiedet.
Verkündung: Der nächste Schritt ist die redaktionelle Aufbereitung des Textes für die EnEV-Novelle für die Verkündung der Änderungsverordnung zur Energieeinsparverordnung (kurz: EnEV 2014) im Bundesgesetzblatt des Bundesanzeiger Verlages in Köln.
Quelle: www.enev-online.com